Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anbieterkennzeichnung
Justus Schröder Einzelunternehmen
Sudbrackstraße 105
33613 Bielefeld
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Justus Schröder (nachfolgend “Auftragnehmer”) und
seinen Auftraggebern (nachfolgend “Auftraggeber”) im Zusammenhang mit der telefonischen Akquise, Qualifizierung und Vereinbarung von Verkaufsgesprächen. Diese AGB richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Eine Anwendung auf Verbraucher ist ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, im vereinbarten Zeitraum qualifizierte Verkaufsgespräche mit relevanten Ansprechpersonen aus der definierten Zielgruppe zu generieren und diese direkt in den Kalender des Auftraggebers einzutragen.
(2) Ein qualifiziertes Verkaufsgespräch im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn:
– die kontaktierte Person der zuvor definierten Zielgruppe angehört,
– ein thematischer Bezug zum Angebot des Auftraggebers erkennbar ist,
– der Kontakt ein grundsätzliches Interesse an einem Gespräch geäußert hat,
– und der Gesprächstermin entsprechend der Terminbestätigung nachweislich durch den Auftraggeber oder die Zielperson wahrgenommen oder nicht rechtzeitig storniert wurde. Als Nachweis gelten insbesondere Kalendereinträge, E-Mail Korrespondenzen, CRM-Einträge, Gesprächsnotizen sowie Rückmeldungen der Zielperson. Bestreitet der Auftraggeber das Stattfinden eines Termins, trägt er hierfür die Beweislast.
(3) Eine weitergehende Qualifikation (z. B. konkrete Budgethöhe, akute Kaufabsicht oder sofortige Entscheidungsreife) ist nicht geschuldet, sofern der Kontakt den definierten Zielgruppenkriterien entspricht und das Gespräch mit einem relevanten Ansprechpartner zustande gekommen ist.
(4) Die Einstufung als „Entscheider“ umfasst auch Personen, die nachweislich am Beschaffungs- oder Auswahlprozess beteiligt sind (z. B. Abteilungsleitung, Projektleitung, Prokurist, Fachbereichsverantwortliche), unabhängig von formaler Alleinentscheidungsbefugnis. Eine Kontaktperson gilt als relevant, sofern sie nachweislich am Auswahl-, Planungs- oder Entscheidungsprozess beteiligt ist. Eine Alleinentscheidungskompetenz ist nicht erforderlich.
(5) Der Auftragnehmer schuldet keinen Vertragsabschluss, keinen Verkaufserfolg und keine bestimmte Abschlussquote.
(6) Der Auftraggeber erkennt an, dass die Erfolgswahrscheinlichkeit der vereinbarten Verkaufsgespräche maßgeblich von der Marktfähigkeit und Positionierung seines Angebots abhängt. Eine mangelnde Abschlussquote begründet keine Rückforderung, sofern die Leistung gemäß § 2 Abs. 2 erbracht wurde.
(7) Ein „Monat“ im Sinne dieser Vereinbarung entspricht einem Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Leistungsbeginn, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(8) Der Umfang der Setup-Leistungen (z. B. Erstellung von Leitfäden, Templates, strategisches Onboarding) ergibt sich aus dem jeweils gebuchten Paket. Diese Leistungen sind ausschließlich im Paket ‘Sales Engine Signature’ enthalten.
(9) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach dem im Angebot definierten Paket. Eine nachträgliche Änderung des Paketinhalts während der Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen, sofern keine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung getroffen wird.
§ 3 Leistungspflichten & Mitwirkung des Auftraggebers
(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen auf Basis der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, folgende Mitwirkungspflichten vollumfänglich und rechtzeitig zu erfüllen:
– Zielgruppen- und Angebotsdefinition (inkl. Positionierung, USP,Preisspanne),
– Bereitstellung relevanter Unterlagen (z. B. Verkaufsskripte, Referenzen),
– Zugang zu Kalender- und zur zurverfügungstellung einer emailadresse mit Kalenderverknüpfung mit der Domain des
Auftraggebers, – Wahrnehmung der vereinbarten Termine oder rechtzeitige Absage (mindestens 24 Stunden vor Terminbeginn),
– Benennung eines festen Ansprechpartners.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer
wöchentlich ausreichend freie Terminslots für Verkaufsgespräche zur Verfügung zu stellen – idealerweise mindestens fünf freie 60-Minuten-Zeitfenster werktags zwischen 9:00 und 17:00 Uhr. Kann ein Gespräch aufgrund fehlender Verfügbarkeit nicht terminiert werden, obwohl ein qualifizierter Kontakt vorliegt, gilt die Leistung als erbracht. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall nicht zur Nachleistung verpflichtet. Ist eine Terminvereinbarung aufgrund fehlender freier Zeitfenster im Kalender des Auftraggebers nicht möglich, obwohl ein qualifizierter Kontakt besteht, gilt die Leistung als erbracht.
(3) Unterbleibt eine rechtzeitige Absage oder wird ein Termin grundlos nicht wahrgenommen, gilt die Leistung als erbracht. Eine Nachholung ist ausgeschlossen. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, nicht wahrgenommene Termine zur Leistungserfüllung zu zählen, sofern kein rechtzeitiger Widerruf durch den Interessenten oder den Auftraggeber erfolgt ist.
(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Außenwirkung seines Unternehmens (z. B. Website, Social Media, Bewertungen). Eine Ablehnung durch Interessenten aufgrund subjektiver Wahrnehmung begründet keine Rückforderung.
(5) Der Auftraggeber sichert zu, dass alle übermittelten Inhalte, Skripte und Materialien frei von Rechten Dritter sind. Der Auftragnehmer haftet nicht für Inhalte, die vom Auftraggeber bereitgestellt werden.
(6) Die Zielgruppendefinition erfolgt schriftlich zu Projektbeginn und ist verbindliche Grundlage für die Bewertung der Lead-Qualität. Änderungen während der Vertragslaufzeit bedürfen der schriftlichen Zustimmung beider Parteien.
(7) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle vereinbarten Gespräche intern rechtzeitig kommuniziert und wahrgenommen werden. Interne Abstimmungsfehler, technische Nichterreichbarkeit oder vergessene Termine gelten nicht als zu vertretende Gründe des Auftragnehmers
(8) Verkaufsgespräche, die über die vereinbarte Mindestanzahl hinausgehen, werden zum im Angebot festgelegten Stückpreis gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt am Monatsende oder im Rahmen einer gesonderten Rechnung.
§ 4 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung ist in der jeweils im Angebot vereinbarten Höhe zu zahlen. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlung erfolgt monatlich im Voraus und ist mit Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
(3) Leistungsverzögerungen aufgrund nicht erbrachter Mitwirkungspflichten des Auftraggebers berühren die Zahlungspflicht nicht.
(4) Wird die Zahlung nicht fristgerecht geleistet, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung bis zum Zahlungseingang auszusetzen.
(5) Die Erbringung der Leistung beginnt ausschließlich nach fristgerechtem Zahlungseingang auf dem Konto des Auftragnehmers. Bei ausbleibender Zahlung besteht kein Anspruch auf Leistung oder Terminbindung.
(6) Rückforderungen bereits geleisteter Zahlungen sind ausgeschlossen, sofern der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vertragsgemäß und nachweislich erbracht hat. Eine Teilrückerstattung ist ausgeschlossen, es sei denn, sie wurde schriftlich vereinbart. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen der Auftragnehmer nachweislich qualifizierte Gesprächskontakte und Terminvereinbarungen geliefert hat, selbst wenn es zu keiner Teilnahme oder Nachverfolgung durch den Auftraggeber kam. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Gesprächsprotokolle, Mailverläufe und CRM-Notizen als Leistungsnachweis zu archivieren und zu verwerten, soweit dies zur Klärung von Einwendungen erforderlich ist.
(7) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, es sei denn, diese Ansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder unbestritten.
(8) § 4 Abs. 7 greift nicht, wenn die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis stammt (z. B. Mängelrüge mit Zurückbehaltungsrecht nach § 320 BGB)
§ 5 Leistungszusicherung & Nachbesserung
(1) Der Auftragnehmer sichert die Bereitstellung der im Angebot vereinbarten Anzahl qualifizierter Verkaufsgespräche innerhalb des
festgelegten Leistungszeitraums zu. Diese Leistungszusicherung bezieht sich ausschließlich auf die Anzahl vereinbarter qualifizierter
Gespräche und nicht auf deren wirtschaftlichen Ausgang oder Abschlusswahrscheinlichkeit.
(2) Wird das Ziel aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, nicht erreicht, verpflichtet er sich zur kostenfreien
Nachlieferung der ausstehenden Gespräche im unmittelbar anschließenden vierten Monat.
(3) Die Nachlieferung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ablauf des Leistungszeitraums, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Eine Nachlieferung ist ausgeschlossen, wenn die Nichterreichung auf nicht mitgeteilte Absagen, Nichterscheinen oder fehlende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers zurückzuführen ist.
(5) Kann ein Kontakt trotz dreier dokumentierter Kontaktversuche nicht erreicht werden oder lehnt eine Terminvereinbarung grundsätzlich ab, wird diese einzelnen Akquisemaßnahme als erbracht gewertet. Dies hat keinen Einfluss auf die vereinbarte Anzahl qualifizierter Verkaufsgespräche. Diese werden ausschließlich dann gezählt, wenn es den im Angebot und den AGB genannten Kriterien entspricht.
(6) Die Nachlieferungspflicht entfällt, wenn die Nichterreichung des vereinbarten Gesprächsvolumens auf Umstände zurückzuführen ist, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere unzureichende Nachfrage, mangelhafte Angebotsattraktivität, starke Marktsättigung, schwer erreichbare Zielgruppe oder fehlende Mitwirkung des Auftraggebers. Im Streitfall gelten dokumentierte Akquisemaßnahmen (durchgeführte Telefonate, dokumentierte Gesprächsinhalte, Terminvereinbarungen per Mail oder im Kalender) als Nachweis für die Erfüllung der Leistungspflicht.
(7) Das Recht auf Minderung oder Rücktritt besteht nur bei objektiv nachweisbarer und nicht nachgebesserter Schlechtleistung. Subjektive Einschätzungen oder ausbleibende wirtschaftliche Ergebnisse gelten nicht als Schlechtleistung im Sinne dieser AGB.
§ 6 Abnahme und Einwendungen
(1) Ein qualifiziertes Gespräch gilt als abgenommen, sofern nicht innerhalb von 72 Stunden nach Terminabschluss schriftlich
Einwand erhoben wird. Erfolgt kein fristgerechter Einwand, gilt das Gespräch als vollständig abgenommen und als vertragsgemäß erfüllt.
(2) Subjektive Einschätzungen des Auftraggebers (z. B. “nicht sympathisch”, “nicht kaufbereit”) berühren die Abnahmepflicht nicht, sofern die Qualifikationskriterien erfüllt sind.
(3) Einwendungen oder Reklamationen sind ausschließlich in Textform (z. B. E-Mail) geltend zu machen. Mündliche oder formlose Mitteilungen gelten nicht als fristwahrend.
(4) Rückforderungsansprüche und Einwände gegen die Vergütung verjähren spätestens 3 Monate nach dem letzten Leistungstag.
(5) Etwaige Einwendungen gegen die erbrachte Leistung oder die Vergütung verjähren, soweit gesetzlich zulässig, innerhalb von drei Monaten ab dem letzten Tag der Leistungserbringung.
(6) Der Auftragnehmer dokumentiert alle vereinbarten Termine und Gesprächsergebnisse über gängige CRM-Systeme, Kalendereinträge, E-Mails oder Gesprächsprotokolle. Diese gelten als Nachweis für die Leistungserbringung, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 48 Stunden nach dem Termin substantiiert Einwände erhebt. Pauschale Behauptungen (z. B. „Gespräch fand nicht statt“) reichen nicht aus.
§ 7 Laufzeit & Kündigung
(1) Die Laufzeit ergibt sich aus dem Angebot. Eine ordentliche Kündigung während der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(3) Bricht der Auftraggeber das Projekt ohne wichtigen rechtlichen Grund ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die volle vereinbarte Vergütung zu verlangen. Mit Projektabbruch endet zugleich jede Leistungspflicht des Auftragnehmers. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. Unzufriedenheit mit dem Ergebnis der vereinbarten Leistung ohne objektiven Mangel berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung.
§ 8 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
(2) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.
§ 9 Höhere Gewalt & Drittanbieterdienste
(1) Bei Ausfällen durch höhere Gewalt, Krankheit, behördliche Maßnahmen oder technische Störungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängert sich der Leistungszeitraum angemessen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für fehlerhafte oder verzögerte Ergebnisse, die auf technische Einschränkungen oder Ausfälle von Drittanbieter-Plattformen (z.B. CRM-Systeme, Datenbanken, Recherchetools) zurückzuführen sind.
(3) Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen Justus Schröder, Einzelunternehmen mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, gleich.
§ 10 Datenschutz & Auftragsverarbeitung (DSGVO)
Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der beauftragten Dienstleistung gemäß Art. 28 DSGVO. Der Auftraggeber bestätigt, dass eine datenschutzkonforme Beauftragung vorliegt und notwendige Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (AVV) auf Wunsch abgeschlossen werden können. Alle Gesprächsprotokolle und Kommunikationsdaten werden ausschließlich zur Leistungserbringung genutzt. Eine Weitergabe erfolgt nur auf ausdrückliche Anforderung des Auftraggebers und unter Beachtung der DSGVO.
§ 11 Geistiges Eigentum & Nutzungsrechte
Alle vom Auftragnehmer bereitgestellten Konzepte, Skripte,Leitfäden oder sonstigen Materialien bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe oder Veröffentlichung über den Projektzeitraum hinaus ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung zulässig. Die interne Verwendung des Auftraggebers bleibt dabei unberührt.
§ 12 Verzugspauschale
Bei Zahlungsverzug erhebt der Auftragnehmer eine Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 €, zuzüglich ggf. anfallender Mahnkosten. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.
§ 13 Referenznennung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen und das Logo des Auftraggebers nach Abschluss eines Vertrags zu Referenzzwecken zu nutzen, sofern der Auftraggeber dem zuvor nicht schriftlich widerspricht.
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Erfüllungsort ist Bielefeld. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Bielefeld.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(5) Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, diese AGB bei Vorliegen eines berechtigten Interesses (z. B. gesetzliche Änderungen, Erweiterung der Leistungen) anzupassen. Der Auftraggeber wird über Änderungen mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten in Textform informiert. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Widerspruch, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. Im Falle eines Widerspruchs gelten die bisherigen AGB weiterhin.
AGB Stand 03.04.2025