Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Anbieterkennzeichnung
Justus Schröder – Ready2Close (Einzelunternehmen) Niederwall 10, 33602 Bielefeld
§ 1 Basis der Zusammenarbeit (1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Zusammenarbeit zwischen Justus Schröder – Ready2Close (Einzelunternehmen), Niederwall 10, 33602 Bielefeld (im Folgenden „Auftragnehmer“) und seinen Kunden (im Folgenden „Auftraggeber“). (2) Die AGB gelten für alle Verträge des Auftragnehmers im Zusammenhang mit: Vertriebsunterstützung, Telefonakquise, Qualifizierungsgesprächen, Sales Calls und ähnlichen Leistungen („Leistungsbereich Vertrieb/Akquise“) sowie Recruiting-, Bewerbergewinnungs- und Kampagnenleistungen zur Besetzung von Vertriebspositionen („Leistungsbereich Recruiting“). (3) Die Angebote des Auftragnehmers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) werden nicht geschlossen. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass der Auftraggeber entgegen seiner Angaben Verbraucher ist, gelten die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften; der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. (4) Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines schriftlichen oder elektronischen Angebots des Auftragnehmers (z. B. Unterschrift, E-Mail-Bestätigung, digitale Signatur) oder durch Inanspruchnahme der im Angebot beschriebenen Leistungen nach Übermittlung des Angebots. (5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
§ 2 Leistungen & Leistungsbereiche (1) Der Auftragnehmer erbringt im Leistungsbereich Vertrieb/Akquise insbesondere: Einrichtung und Vorbereitung von Akquiseprozessen (Zielgruppenabgleich, technische Einrichtung, Skripte/Leitfäden), Recherche und Auswahl geeigneter Zielkontakte, telefonische oder digitale Erstansprache von Unternehmen, Qualifizierung von Ansprechpartnern, Vereinbarung und Terminierung von Erstgesprächen und/oder Sales Calls mit relevanten Ansprechpartnern des Auftraggebers, Nachfassmaßnahmen bei interessierten oder zunächst nicht erreichten Kontakten. (2) Im Leistungsbereich Recruiting erbringt der Auftragnehmer insbesondere: Entwicklung oder Schärfung des Kandidatenprofils (fachlich, persönlich, Region, Gehalt), Erstellung oder Mitgestaltung von Bewerberstrecken (Landingpage, Formulare, einfache Funnels), Konzeption, Erstellung und laufende Optimierung von Anzeigentexten und Creatives für Social-Media-Kampagnen (z. B. Meta/Facebook/Instagram), Schaltung und Steuerung von Kampagnen auf Werbeplattformen im Rahmen der vereinbarten Budgets, Sichtung eingehender Bewerbungen/Leads und Vorqualifizierung nach dem gemeinsam definierten Profil, Übergabe geeigneter Kandidaten an den Auftraggeber in strukturierter Form und – sofern vereinbart – Terminierung von Vorstellungsgesprächen. (3) Der konkrete Leistungsumfang (Leistungsbereich, Zielgrößen, Laufzeit, Vergütung) ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot (z. B. „Sales Engine – Leadstarter“, „Sales Engine – Signature“, „Recruiting Engine – Sales Team“). (4) Die Vergütung des Auftragnehmers bezieht sich stets auf die Gesamtleistung (Setup, Konzept, Prozess, Recherche, Durchführung, Optimierung, Nachfassen, Vorqualifizierung) und nicht auf einzelne Termine oder einzelne Bewerbungen als isolierte Gegenleistung. (5) Es handelt sich um einen Dienstleistungen im Sinne des Dienstvertragsrechts. Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg (z. B. Einstellungen, Umsätze, Quoten, Return on Investment) wird nicht geschuldet.
§ 3 Begriffserklärungen Zielgruppe (Vertrieb/Akquise) Die gemeinsam definierte Beschreibung der anzusprechenden Unternehmen und Ansprechpartner (z. B. Branche, Umsatzgröße, Funktion, Region).
Erstgespräch Ein telefonisch oder per Video geführtes Kennenlerngespräch zwischen Auftraggeber und einem potenziellen Interessenten, das vom Auftragnehmer vereinbart und in den Kalender des Auftraggebers eingetragen wurde (inkl. Verschiebungen), mit einer Person aus der definierten Zielgruppe geführt wird und als tatsächliches Gespräch im Rahmen eines vereinbarten Termins dokumentiert ist. Verlauf, Dauer oder Kaufentscheidung ändern die Qualifikation als Erstgespräch nicht.
Sales Call / Verkaufsgespräch Ein telefonisch, per Video oder persönlich geführtes Beratungsgespräch, in dem der Auftraggeber sein Angebot präsentiert, Rückfragen klärt und eine Zusammenarbeit prüft. Ein Sales Call liegt insbesondere dann vor, wenn der Gesprächspartner Entscheidungsberechtigter oder definierter Einflussnehmer ist, das Unternehmen zur Zielgruppe gehört und der Termin vom Auftragnehmer vereinbart und wahrgenommen oder nicht rechtzeitig storniert wurde. Bewerbung (Recruiting) Jede eingehende Rückmeldung eines Kandidaten über die eingerichtete Bewerberstrecke oder definierte Kontaktwege (z. B. Formular, Direct Message, WhatsApp, E-Mail), die sich auf eine Vertriebsposition beim Auftraggeber bezieht.
Qualifizierte Bewerbung
Eine Bewerbung, die die Mindestkriterien des gemeinsam definierten Zielprofils erfüllt (z. B. Berufserfahrung, Region, Art der Anstellung), in der Vorqualifizierung durch den Auftragnehmer ein ausreichendes Passungsniveau gezeigt hat (Motivation, Gehaltsrahmen, grundsätzliche Eignung) und strukturiert an den Auftraggeber übergeben wurde (z. B. Kurzprofil, Gesprächsnotiz). Weder Erstgespräche, Sales Calls noch qualifizierte Bewerbungen enthalten eine Zusage oder Garantie, dass es zu Einstellungen, Umsätzen oder bestimmten Abschlussquoten kommt. § 4 Beitrag des Auftraggebers (1) Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung (z. B. Zielgruppe, Stellenprofil, Angebote, Preise, Logos, Zugänge zu Werbekonten/CRM). (2) Die Zielgruppe (Kunden- oder Kandidatenprofil) und das anzubietende Leistungs- oder Stellenangebot werden zu Projektbeginn gemeinsam abgestimmt und schriftlich dokumentiert. Änderungen während der Laufzeit bedürfen Abstimmung und können Zeitplan, Zielgrößen und Nachlieferpflichten beeinflussen. (3) Für den Leistungsbereich Vertrieb/Akquise stellt der Auftraggeber pro Woche ausreichend frei buchbare Terminslots zur Verfügung (mindestens 5 zumutbare Slots/Woche, sofern im Angebot nichts anderes geregelt ist). (4) Für den Leistungsbereich Recruiting stellt der Auftraggeber sicher, dass Vorstellungsgespräche mit geeigneten Kandidaten zeitnah geführt werden können (z. B. freie Slots, benannte Ansprechpartner). (5) Der Auftraggeber ist für die inhaltliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit seiner Inhalte verantwortlich (z. B. Stellenbeschreibung, Gehaltsangaben, Arbeitgeberversprechen, Website-Texte, Bilder, Logos). (6) Verletzt oder verzögert der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten (z. B. keine oder zu wenige Slots, fehlende Freigaben, unklare Profile), bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen; eine Pflicht zur Nachlieferung besteht insoweit nicht, soweit und solange die Nichterfüllung der Zielgrößen hierauf beruht. (7) Nutzt der Auftraggeber eigene Lead- oder Kandidatenlisten, trägt er die Verantwortung für deren Qualität, Aktualität und Rechtmäßigkeit. Sind diese offenkundig unbrauchbar oder unvollständig, kann der Auftragnehmer die Leistung anpassen oder aussetzen, ohne dass hierdurch ein Rückzahlungsanspruch entsteht; der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren.
§ 5 Leistungsziele & Nachlieferung (1) Im Angebot können Leistungsziele festgelegt werden, z. B. eine Anzahl von Erstgesprächen/Sales Calls (Vertrieb/Akquise) oder eine Anzahl von qualifizierten Bewerbungen (Recruiting). (2) Diese Leistungsziele sind Zielgrößen innerhalb einer Laufzeit und Teil der Gesamtleistung, aber nicht die alleinige Gegenleistungseinheit. (3) Werden die vereinbarten Leistungsziele innerhalb der Laufzeit aus Gründen, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, nicht erreicht, wird der Auftragnehmer die fehlenden Gespräche oder qualifizierten Bewerbungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums kostenfrei nachliefern, bis die Zielgröße erreicht ist. (4) Eine Pflicht zur Nachlieferung besteht insbesondere nicht, soweit der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nach § 4 nicht erfüllt (insbesondere zu wenige Slots, keine zeitnahen Interviews, fehlende Freigaben), Zielgruppe, Angebot, Stellenprofil oder Preisgestaltung einseitig geändert werden und dies die Erreichbarkeit der Zielgröße beeinträchtigt, im Leistungsbereich Recruiting das empfohlene oder vereinbarte Werbebudget unterschritten, vorzeitig gestoppt oder nur unregelmäßig eingesetzt wird oder die mangelnde Resonanz überwiegend auf eine unzureichende Attraktivität, Preisgestaltung oder Wettbewerbsfähigkeit des Angebots bzw. Arbeitgebers zurückzuführen ist. (5) Ein Anspruch auf Minderung oder Rückzahlung der Vergütung besteht nicht, solange und soweit der Auftragnehmer die vereinbarte Nachlieferung innerhalb einer angemessenen Frist erbringt und der Auftraggeber seine Pflichten erfüllt. (6) Schlägt die Nachlieferung aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, trotz angemessener Fristsetzung durch den Auftraggeber endgültig fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Kündigung aus wichtigem Grund zu. § 6 Dokumentation & Einwendungsfristen (1) Der Auftragnehmer dokumentiert relevante Vorgänge (z. B. Termine, Gesprächsergebnisse, Bewerbungen, Vorqualifizierungen) in geeigneten Systemen (CRM, Kalender, Notizen). (2) Für die Einordnung, ob ein Kontakt als Erstgespräch, Sales Call oder qualifizierte Bewerbung gilt, dient die Dokumentation des Auftragnehmers als maßgebliche Grundlage. Der Auftraggeber kann die Dokumentation bestreiten und eigene Nachweise vorlegen. (3) Subjektive Einschätzungen wie „zu wenig Bedarf“, „nicht interessiert“, „falscher Typ“ ändern die Qualifikation nicht, sofern die Kriterien nach § 3 erfüllt sind. (4) Einwendungen gegen die Qualifikation oder Durchführung eines Termins oder einer Bewerbung sind vom Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen nach dem Termin bzw. der Übergabe in Textform (z. B. per E-Mail) zu erheben und konkret zu begründen. (5) Erfolgt innerhalb dieser Frist keine substantiierte Einwendung, gelten die betreffenden Leistungen als genehmigt, soweit kein Mangel vorliegt, der auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb der Frist nicht erkennbar war. Später erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber die Umstände bei zumutbarer Prüfung innerhalb der Frist hätte erkennen können. § 7 Laufzeit und Verlängerung (1) Die Erstlaufzeit ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Sie beginnt mit dem dort genannten Startdatum und Zahlungseingang. (2) Eine ordentliche Kündigung während der Erstlaufzeit ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Unzufriedenheit mit Ergebnissen ohne objektiv nachweisbare Schlechtleistung stellt keinen wichtigen Grund dar. (3) Wird der Vertrag nicht von einer Partei mit einer Frist von 4 Wochen zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt, verlängert er sich automatisch um die Dauer der Erstlaufzeit zu den vereinbarten Konditionen. (4) Für jede Verlängerungslaufzeit gelten diese AGB entsprechend; vereinbarte Leistungsziele gelten je Laufzeit erneut. § 8 Vergütung, Zahlungsablauf (1) Die Vergütung (Pauschalen, Raten, sonstige Entgelte) ergibt sich aus dem Angebot und versteht sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Fälligkeit vollständig bei Auftragserteilung, bei Raten: erste Rate bei Auftragserteilung, Folgeraten jeweils im Voraus zu Beginn des jeweiligen Zeitraums. (3) Werbebudget (Recruiting): Das Werbebudget für Kampagnen (z. B. Meta/Facebook/Instagram) wird – sofern im Angebot nicht anders geregelt – zusätzlich vom Auftraggeber getragen und in der Regel direkt von den Plattformen abgerechnet. Empfohlene Budgethöhen dienen als Richtwert; eine Unterschreitung kann die Ergebnisse und die Nachlieferpflicht nach § 5 beeinflussen. (4) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Leistungen bis zum Ausgleich der offenen Beträge auszusetzen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren. (5) Bei wiederholtem oder erheblichem Verzug kann der Auftragnehmer den Vertrag außerordentlich beenden. In diesem Fall kann der Auftragnehmer die Vergütung verlangen, die bis zum Ablauf der laufenden Laufzeit angefallen wäre, jedoch unter Anrechnung ersparter Aufwendungen sowie dessen, was er durch anderweitige Verwendung der frei gewordenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. § 9 Rahmenbedingungen bei Störungen & Drittanbietern (1) Ereignisse höherer Gewalt, Ausfälle von Netzen oder Diensten Dritter, Krankheit oder vergleichbare Umstände können zu Verzögerungen führen. In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; Schadensersatzansprüche sind im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen. (2) Der Auftragnehmer nutzt teilweise Systeme Dritter (z. B. CRM, Telefonieanbieter, Werbeplattformen). Für Einschränkungen oder Ausfälle, die er nicht zu vertreten hat, haftet er nicht. § 10 Wirtschaftlicher Rahmen (1) Der Auftragnehmer schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg: insbesondere keine bestimmten Umsätze, Quoten, Einstellungen, Verweildauern oder einen bestimmten Return on Investment. (2) Eine geringere als erwartete Abschlussquote, das Ausbleiben von Einstellungen oder eine aus Sicht des Auftraggebers unzureichende Nachfrage begründen – bei vertragsgemäßer Leistungserbringung – keinen Anspruch auf Rückzahlung, Minderung oder Schadensersatz. (3) Die Attraktivität des Angebots/Arbeitgebers, die Vergütung und die sonstigen Rahmenbedingungen liegen im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. § 11 Verantwortungsrahmen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz sowie für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. (2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. (3) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. (4) Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), bleiben unberührt. § 12 Inhalte, Nutzungsrechte & Vertraulichkeit (1) Alle vom Auftragnehmer erstellten Inhalte (Konzepte, Skripte, Leitfäden, Vorlagen, Anzeigentexte, Creatives etc.) bleiben dessen geistiges Eigentum. Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für eigene interne Zwecke im Rahmen des Vertragszwecks. (2) Eine Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des vereinbarten Projektrahmens bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. (3) Beide Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrags zu verwenden. § 13 Datenschutz (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). (2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere Bewerberdaten), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. § 14 Schlussregelungen (1) Der Auftragnehmer darf den Namen und das Logo des Auftraggebers nach Projektabschluss in üblichen Referenzlisten (z. B. Website, Präsentationen) nennen, sofern der Auftraggeber dem nicht vor oder bei Vertragsschluss in Textform widerspricht. Der Auftraggeber kann eine erteilte Zustimmung aus wichtigem Grund mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. (2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). (3) Erfüllungsort und – soweit rechtlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld. (4) Änderungen und Ergänzungen dieser AGB und individueller Verträge bedürfen mindestens der Textform. (5) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. (6) Der Auftragnehmer kann diese AGB aus berechtigtem Interesse (z. B. Gesetzesänderung, Anpassung des Leistungsangebots) anpassen. Der Auftraggeber wird mindestens 14 Tage vor Inkrafttreten informiert. Widerspricht er nicht in Textform, gelten die neuen Bedingungen für künftige Laufzeiten und Verträge; für bestehende Laufzeiten bleiben die bei Vertragsschluss vereinbarten AGB maßgeblich. Stand: 15.11.2025